IV. hiernach). Er ist folglich wegen des Vorfalls wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 17. Drohung / versuchte Drohung 17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 1929 f.; S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).