Die Spucke traf den Polizisten im Mundbereich. Beim Verbringen in die Zelle handelte es sich um eine Amtshandlung, im Rahmen derer der Beschuldigte den Polizisten anspuckte. Entsprechend hat der Beschuldigte einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen und diesbezüglich den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. Ziff. IV. hiernach).