16.2.2 Vorfall vom 30. Juni 2020 Gemäss dem erstellten Sachverhalt versuchte der Beschuldigte durch Sperren der Arme zu verhindern, dass er in Handschellen gelegt wurde. Weiter näherte er sich im Lift dem Polizisten J.________ an, so dass er mit gestrecktem Arm auf Distanz gehalten werden musste. Damit hat der Beschuldigte Amtshandlungen behindert, jedoch keine Gewalt gegen den Polizisten ausgeübt. Entsprechend erfüllen diese Handlungen den objektiven Tatbestand nicht. Weiter hat der Beschuldigte den Polizisten J.________ ins Gesicht gespuckt, als dieser ihn in die Zelle brachte. Die Spucke traf den Polizisten im Mundbereich.