S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei zum Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe bloss passiven Widerstand geleistet und sein Verhalten sei als Reaktion in derartigen Situationen normal, auszuführen, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten die Grenze zu dem, was noch als normale Reaktion bzw. als passiver Widerstand gewertet werden kann, mehr als überschritten hat. Er handelte diesbezüglich mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft.