Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Wer einem Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung ins Gesicht spuckt, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 16.2 Subsumtion 16.2.1 Vorfälle vom 8. August 2019