55 der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.1). In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art.