Unter Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen, die eine gewisse Intensität aufweist und daher mehr als einfaches Gerangel sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1). Dabei ist auch auf die Konstitution, das Geschlecht sowie die Erfahrung des Opfers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1, BGE 101 IV 42). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186).