Die Bestimmung unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Aufgrund des Sachverhalts sind vorliegend die Variante der «Hinderung einer Amtshandlung» oder die Variante des «tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung» denkbar. Unter Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen, die eine gewisse Intensität aufweist und daher mehr als einfaches Gerangel sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1).