seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt wohl nicht explizit wollte. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich dabei um Unfall gehandelt habe, ist abwegig, zumal der Beschuldigte bewusst auf den Oberkörper des Opfers eingestochen hat. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.