Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten aufgrund der Umstände (wuchtiger Stich mit einem Schweizer Taschenmesser in den Bereich des hinteren Brustkorbes; Unkontrollierbarkeit des präzisen Einstichortes sowie Überraschungseffekt auf Seiten des Strafklägers 4 sowie Unklarheit über allfällige Abwehrbewegungen) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark aufdrängte, dass er nicht darauf vertraut haben kann, den Strafkläger 4 lediglich eine Stichverletzung ohne schwere Folgen zuzufügen. Dies nahm der Beschuldigte bei