Dennoch ging er mit einem Messer auf den Strafkläger 4 los und stach ihn unvermittelt im Bereich des Brustkorbes in den Rücken. Die eher kurze Klinge des verwendeten Schweizer Taschenmessers vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits festgehalten wurde, ist das Risiko des Todeseintritts und damit noch mehr einer schweren Verletzung auch bei einem Stich mit einer kurzen Messerklinge als hoch einzustufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat umso mehr zu gelten, als dass aufgrund des Verletzungsbildes von einem wuchtigen Stich ausgegangen werden muss.