Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei nicht offensichtlich, dass an der Stelle, an der dem Strafkläger 4 der Stich zugefügt worden sei, lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden könnten, verkennt sie, dass die Lunge oder andere wichtige Organe auch durch einen Stich von hinten getroffen werden können, zumal sich die Organe bekanntlich nicht bloss an der Vorderseite des Körpers befinden. Dem Beschuldigten musste demnach bewusst sein, dass ein Messerstich gegen den Oberkörper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben kann. Dennoch ging er mit einem Messer auf den Strafkläger 4 los und stach ihn unvermittelt im Bereich des Brustkorbes in den Rücken.