Mögliche Abwehrbewegungen des Opfers konnte der Beschuldigte dabei unmöglich voraussehen. Obwohl dem Stich keine Auseinandersetzung bzw. kein Gerangel vorausging ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht einwendete – von einem dynamischen Geschehen auszugehen, bei dem unkontrolliert in den Brustbereich des Opfers gestochen wurde. Ohnehin wäre die rechtliche Würdigung keine andere, wenn der Beschuldigte gezielt in den Brustbereich gestochen hätte. Umso mehr nähme er damit das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung in Kauf.