Diesbezüglich wurde im Beweisverfahren erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger 4 mit einer kräftigen Bewegung mit einem Taschenmesser hinten links in den Brustkorb gestochen hat. Das IRM hielt neben den gemachten Befunden fest, dass durch den Angriff gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstandwie einem Messer lebensbedrohliche Verletzungen, wie beispielsweise ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens, verursacht werden könnten (pag. 160/4). Der Stich mit dem verwendeten Messer hinten links in den Brustkorb war mithin ohne weiteres geeignet, einen lebensbedrohlichen Zustand nach Art. 122 StGB herbeizuführen.