53 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Diesbezüglich wurde im Beweisverfahren erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger 4 mit einer kräftigen Bewegung mit einem Taschenmesser hinten links in den Brustkorb gestochen hat.