vgl. ferner die Urteile des Bundesgerichts 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 und 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2). Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 15.3 Subsumtion