Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1). Bereits in seinem Entscheid 109 IV 5 (E.2) hielt das Bundesgericht fest, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Seither ist nach konstanter bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell von einem hohen Risiko einer