Dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt haben soll, wie von der Verteidigung vorgebracht, sei nicht ersichtlich (pag. 2751 f.). 15.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) sowie zum Eventualvorsatz kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1876 fff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art.