Das IRM habe in seinem Bericht festgehalten (pag. 160/4), dass ein Angriff gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstand, wie einem Messer, lebensbedrohliche Verletzungen, wie beispielsweise einen Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens verursachen könne. Ein Pneumothorax sei beim Strafkläger 4 denn auch festgestellt worden. Dieser sei jedoch nicht interventionsbedürftig gewesen. Diese Verletzung zeige, dass es sich um einen heftigen Stich gehandelt habe.