Der Beschuldigte sei demzufolge von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, eventualiter bloss wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen (pag. 2746 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete, dass der Stich eine drei bis vier Zentimeter lange Wunde unter dem Schulterblatt zur Folge gehabt habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob von vorne oder von hinten gestochen worden sei, wie die Verteidigung geltend mache. Die Lunge befinde sich in der Mitte des Körpers und eine Verletzung sei auch bei einem Stich von hinten möglich. Das IRM habe in seinem Bericht festgehalten (pag.