Vorliegend habe das Messer den Strafkläger 4 jedoch hinten unterhalb der Schulter getroffen. Es sei nicht offensichtlich, dass an dieser Stelle lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden könnten. Demnach könne man nicht sagen, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Betracht gezogen habe, es sei viel mehr davon auszugehen, dass die Verletzung unabsichtlich, im Sinne eines Unfalls, herbeigeführt worden sei. Der Beschuldigte sei demzufolge von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, eventualiter bloss wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen (pag.