50 den Annahmen des Art. 122 und 123 StGB zu unterscheiden. Betreffend den Eventualvorsatz brachte die Verteidigung weiter vor, dass man wissen müsse, was der Täter gewollt habe. Dies könne nicht durch bekannte medizinische Fakten durch einen Experten bestimmt werden. Anders sei es, wenn man von vorne auf jemanden einsteche. Diesfalls wisse jeder, dass das Risiko bestehe, jemanden lebensgefährlich zu verletzen. Vorliegend habe das Messer den Strafkläger 4 jedoch hinten unterhalb der Schulter getroffen.