Mit Verweis auf BGE 124 IV 53 führte Rechtsanwältin C.________ aus, die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB sei ein Erfolgsdelikt, das eine Verletzung des geschützten Rechtsguts voraussetze und nicht bloss dessen Gefährdung. In einem ersten Schritt sei zu ermitteln, welche Verletzung gewollt und welche eingetreten sei. Erst danach sei festzustellen, ob dieses Ergebnis als schwerwiegend einzustufen sei, um zwischen