15. Versuchte schwere Körperverletzung 15.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens der Verteidigung wurde oberinstanzlich für den Fall, dass das Gericht die Täterschaft des Beschuldigten bejaht, zusammengefasst vorgebracht, dass nicht von einer versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne. Die beim Strafkläger 4 eingetretene Verletzung stelle bloss eine einfache Körperverletzung dar. Sein Leben sei nie in Gefahr gewesen. Mit Verweis auf BGE 124 IV 53 führte Rechtsanwältin C.________ aus, die schwere Körperverletzung nach Art.