Der bereits im Gutachten begründete Schluss, wonach die beim Beschuldigten vorliegende dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht therapierbar sei und er von einer Massnahme abrate, wiederholte und bestätigte Dr. med. L.________ anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich bzw. brachte diesen gar noch deutlicher zum Ausdruck. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich sowie nachvollziehbar. Darauf ist abzustellen. III. Rechtliche Würdigung