Beim Diebstahl sei sodann kein Grund für eine verminderte Schuldfähigkeit zu entdecken. Bezüglich der wiederholten Auseinandersetzungen mit Gefängnispersonal spielten die genannten Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle, wie eine tiefe Frustrationstoleranz und eine hohe Aggressionsbereitschaft. Die hohe Impulsivität lasse im Bereich der Steuerungsfähigkeit eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Gutachten von Dr. med. L.________ sind differenziert und schlüssig.