49 der Beschuldigte sich somit nach der Kränkung zurückgezogen und sich bewaffnet habe, und den Geschädigten mit der Absicht, ihn niederzustechen aufgesucht habe, so wäre weniger von einer Impulshandlung zu sprechen und von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen. Beim Diebstahl sei sodann kein Grund für eine verminderte Schuldfähigkeit zu entdecken.