Dies vorab auch deshalb, weil das Tatnachverhalten durchaus geordnet und zielgerichtet erscheine. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit scheine seine Kränkbarkeit und auch Impulsivität als ungewöhnlich hoch. Wenn man davon ausgehe, dass das Behändigen des Messers und das kraftvolle Zustechen unmittelbar nach einer stattgehabten Kränkung erfolgte, könne aus gutachterlicher Sicht von einer im leichten Masse verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, und zwar umso eher, wenn auch eine zusätzlich enthemmende Alkoholisierung vorgelegen haben könnte. Komme man jedoch zum Schluss, dass ein gewisse Tatanlaufzeit vorgelegen habe, dass