_ anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung und legte überzeugend dar, weshalb die Diagnose des Vorgutachters einer Grundlage entbehrt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt sowie auch aktuell an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit schwerer Aggressionsproblematik litt. Bezüglich der Schuldfähigkeit wird dargelegt, dass auch bei einer Alkoholisierung beim Vorfall vom 28. Juni 2020 auf dem Vorplatz der N.________ davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte über die volle Einsichtsfähigkeit verfügte. Dies vorab auch deshalb, weil das Tatnachverhalten durchaus geordnet und zielgerichtet erscheine.