Lediglich ergänzend wird durch med. pract. Y.________ darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte auch in Haftanstalten Delikte begangen hat und deshalb auch eine Verhaltensstörung nach langjährigem Drogenkonsum (im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung) vorliege und deshalb auch eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Betracht zu ziehen ist (pag. 1121). Dabei wird aber ausser Acht gelassen, dass die MRI-Untersuchung des Beschuldigten kein solches Bild zeigte (pag.