in die Schweiz ein Suchtproblem hatte. Diesbezüglich fehlen jedoch jegliche Hinweise. Dr. med. L.________ erklärte an der Berufungsverhandlung überzeugend, dass wohl gar nie eine detaillierte Suchtanamnese erhoben worden sei. Die Diagnose sei aus seiner Sicht so in den Raum gestellt worden, was in der Gefängnis-