Auch aus den Vorakten geht keine übermässige Intoxikation bei vergleichbaren Delikten hervor. So wurden nach einer einfachen Körperverletzung beim Beschuldigten am 12. August 2016 ein Atemalkoholgehalt von 0.66 Promille gemessen (Akten BJS PEN 18 594 pag. 24). Weiter wurden am 2. März 2018, als der Beschuldigte im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte, keine besondere Feststellung bezüglich Alkoholisierung gemacht (Akten BJS 19 6683, pag. 1 ff.). Die fehlende Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt schliesst indessen nicht aus, dass der Beschuldigte an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leiden könnte. Wie Dr. med.