Weiter hielt er sich regelmässig im Strafvollzug auf, so letztmals vom 29. August 2019 bis 3. Juni 2020 und zeigte dabei keine Entzugssymptome, die bei einer Alkoholabhängigkeit zu erwarten wären. Zahlreiche nun vorgeworfene Delikte beging er während dem Strafvollzug, bei dem er – wovon auch med. pract. Y.________ ausging – nicht unter Einfluss von Substanzen stand. Dabei zeigen sich eindeutig seine geringe Frustrationstoleranz und seine mangelnde Impulskontrolle. Dies zeigt, dass er auch ohne die Enthemmung durch Alkohol entsprechend auf Dritte reagiert. Auch aus den Vorakten geht keine übermässige Intoxikation bei vergleichbaren Delikten hervor.