46 werden damit zwei unterschiedliche Diagnosen (Alkoholintoxikation vs. Alkoholabhängigkeit) ohne konkrete Begründung gestellt. In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb diese Diagnosen als «gesichert» gelten sollen. So fehlen Hinweise, dass der Beschuldigte an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit gelitten haben sollte, zumal er ähnliche Delikte bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz beging. Weiter hielt er sich regelmässig im Strafvollzug auf, so letztmals vom 29. August 2019 bis 3. Juni 2020 und zeigte dabei keine Entzugssymptome, die bei einer Alkoholabhängigkeit zu erwarten wären.