Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2). Eine Durchsicht und Würdigung der verschiedenen Gutachten zeigt, dass sich die forensisch-psychiatrische Beurteilung des Beschuldigten als anspruchsvoll gestaltete. Dies vorab, da der Beschuldigte zunächst die Mitwirkung verweigerte, und entsprechend ein Aktengutachten erstellt werden musste. Dann jedoch auch, weil der Beschuldigte gegenüber den Sachverständigen gewissen Angaben verweigerte bzw. ihnen gegenüber bzw. gegenüber anderen Personen stets wechselnden Aussagen macht, so insbesondere über seine Vergangenheit (vgl. pag.