sich nicht einig, dann kommt auch ihren Aussagen nicht jene Überzeugungskraft 45 zu, die ein Abweichen von ihnen ohne "triftigen" Grund verbieten würde (BGE 107 IV 7 E. 5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2).