Zur Rückfallgefahr betonte Dr. med. L.________, dass diese von der künftigen, zum jetzigen Zeitpunkt ungewissen Lebenssituation und dem Lebensstil des Beschuldigten abhängen würde. Wenn der Beschuldigte Hunger habe, dann stehle er etwas. Diesbezüglich habe er keine Skrupel. Wenn der Beschuldigte wieder in so eine Lebenssituation zurückkehre wie bisher, in der Illegalität und ohne finanzielle Absicherung, sei das Ganze sehr viel ungünstiger. Die Prognose sei bei ihm durch sehr viele Faktoren belastet (pag. 2739 Rz. 26 ff.). 14.4 Würdigung durch die Kammer Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB).