Sie würden seinen Leidensdruck erleichtern. Der Beschuldigte sehe sich als Opfer eines ungerechten Systems und habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass eine Therapie entlastend sei. Eine solche Therapie sei indessen legalprognostisch nicht wirksam, worauf eine Massnahme aber ausgerichtet sei. Aus seiner Sicht sei demnach eine ambulante Massnahme undurchführbar und ohne Aussicht auf Erfolg (pag. 2733 Rz. 30 ff.). Zur Rückfallgefahr betonte Dr. med.