__ den Beschuldigten nicht als massnahmefähig (pag. 2733 Rz. 24 ff.). Auf Frage, ob eine ambulante Massnahme erfolgversprechend wäre, erklärte Dr. med. L.________, es sei in seinen Augen nicht abschliessend klar, was der Beschuldigte mit seiner Aussage gemeint habe, wonach er in Freiheit zu einer ambulanten Therapie bereit wäre. Er schliesse nicht aus, dass er bloss Therapie in Bezug auf seine Brandverletzungen gemeint habe. Aus seiner Sicht sei nachvollziehbar, dass die therapeutischen Gespräche dem Beschuldigten auch gut tun würden. Sie würden seinen Leidensdruck erleichtern.