Daneben sei auch kein Vollzugsort zu erkennen, an dem eine Massnahme sinnvoll durchgeführt werden könnte. Eine Massnahme könne eher Schaden anrichten und die Prognose verschlechtern, als sie zu verbessern, zumal die Ansprüche einer Massnahme den Beschuldigten überfordern dürften. Aus seiner Sicht werde von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten ganz klar abgeraten. Sie sei ohne Erfolgsaussichten. Für eine Massnahme im Suchtbereich gäbe es keine entsprechenden Diagnosen. Juristisch zu klären sei eine rein sichernde Massnahme nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dr. med.