Er zeige keine Einsicht in sein Störungsbild, sei sozial desintegriert, lasse kein Introspektionsvermögen erkennen und zeige vor allem auch keinen Integrationswillen oder -bemühungen. Es sei ihm demnach keine günstige Behandlungsprognose zu stellen und er sei folglich nicht massnahmefähig. Er sei zudem an einer Massnahme auch nicht interessiert. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass bereits ein Landesverweis ausgesprochen worden sei. Daneben sei auch kein Vollzugsort zu erkennen, an dem eine Massnahme sinnvoll durchgeführt werden könnte.