Im Bereich der Steuerungsfähigkeit unterscheide die Dissozialität und die Aggressionsbejahung des Beschuldigten diesen deutlich von durchschnittlichen Tätern vergleichbarer Handlungen. Allerdings erscheine seine Kränkbarkeit sowie auch seine Impulsivität auch im Vergleich mit anderen Personen mit diesem Störungsbild als ungewöhnlich hoch. Eine bedeutsame Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei nicht erkennbar, jedoch liesse sich im Bereich der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Komponente der hohen Impulsivität eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen.