Er begründet dies damit, dass bei Durchsicht der Akten keine Befunde oder Messungen vorhanden seien, die – abgesehen von einem wiederholten Cannabiskonsum – die Abhängigkeit von anderen Substanzen belegen würden. Die Angaben des Beschuldigten bezüglich seines Cannabiskonsums und die diesbezüglichen Messungen würden nicht ausreichen, um tatzeitaktuell ein Cannabisabhängigkeitssyndrom belegen zu können. Die Abhängigkeitsdiagnose des Vorgutachters sei nicht näher erklärt und auch nicht verständlich (pag. 2540). Als tatzeitaktuelle und überdauernde Störung sei die lebenspraktische Auswirkung der dissozialen Persönlichkeitsstörung erheblich.