42 schuldigten vorliegende Persönlichkeitsstörung stelle eine Grundstörung dar, welche ihn dazu disponiere, in besonders belastenden Situationen eine Anpassungsstörung (ICS 10 F43.2) zu entwickeln, welche durch depressive Züge, aber auch durch besondere Anspannung gekennzeichnet sei (pag. 2541). Hingegen verneint Dr. med L.________ die Diagnose einer Abhängigkeitsstörung. Er begründet dies damit, dass bei Durchsicht der Akten keine Befunde oder Messungen vorhanden seien, die – abgesehen von einem wiederholten Cannabiskonsum – die Abhängigkeit von anderen Substanzen belegen würden.