1614 Rz. 1 ff.). Um eine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung oder eine Borderline-Störung stellen zu können, benötige man jedoch Hinweise aus der Biografie, insbesondere aus der Kindheit und Jugend, die der Beschuldigte nicht habe geben wollen (pag. 1614 Rz. 12 ff.). Ein ambulantes Setting sehe er für den Beschuldigten im Moment nicht (pag. 1614 Rz. 20 ff.). 14.3 Begutachtung durch Dr. med. L.________ In seinem Gutachten führt Dr. med.