Ebenso vermöge eine positive Erwartungshandlung den Behandlungserfolg beeinflussen. Dabei seien die kulturellen Unterschiede des Beschuldigten, der Migrationshintergrund und seine desolate psychosoziale Situation zu berücksichtigen, welche einen allfälligen Behandlungserfolg beeinträchtigen könnten. Das komplexe Störungsbild des Beschuldigten erfordere eine stationäre Behandlung (pag. 1131). Schliesslich hielt med. pract. Y.________ auf Nachfrage hin fest, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen. Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten würde nicht in gleichem Masse erfolgreich sein (pag.