Aufgrund seiner mangelnden Impulskontrolle und Problemlösefertigkeiten seien auch schwere Gewalttaten nicht auszuschliessen. Dabei hänge die schwere einer potentiellen zukünftigen Straftat von der Umgebung, dem psychischen Zustand des Beschuldigten (Einfluss psychotroper Substanzen und der weiteren unbehandelten schweren psychischen Störung) sowie der Reaktion eines möglichen Gegenübers ab (pag. 1127). Med. pract. Y.________ führte in seinem Gutachten weiter zur Therapierbarkeit Folgendes aus (pag. 1129 f.): Für Suchterkrankungen existieren erprobte strukturierte Behandlungsprogramme.