gestützt auf das Prognosebeurteilungsinstrument HCR-20-V3 fest, dass von den fünf klinischen Risikobereichen (C-Items) auf den Beschuldigten alle zutreffen würden. So habe der Beschuldigte Probleme mit der Störungseinsicht, Probleme mit der Einsicht in das eigene Gewaltrisiko sowie den eigenen Behandlungsbedarf. Zudem zeige der Beschuldigte durch die gegenüber Vollzugsbeamten ausgesprochenen Morddrohungen gegenwärtige Probleme im Bereich gewalttätige Absichten und Fantasien. Er weise Symptome einer schwerwiegenden psychischen Störung auf und zeige Zeichen von Instabilität.