Die Tatvorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede und Verleumdung seien hingegen nicht alleine auf das Vorliegen von psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen zurückzuführen. Es könne aber angenommen werden, dass der Beschuldigte unter den Auswirkungen der Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F19.71) gelitten habe. Auch bei diesen Taten sei von einer erheblich verminderten, wenn nicht sogar von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen.