Anamnetisch stellte er dieselben Verdachtsdiagnosen wie im Gutachten vom 21. Dezember 2020 (pag. 1103). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne gestützt auf die Annahme, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich alkoholisiert war sowie aufgrund der Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum von einer erheblichen verminderten, wenn nicht sogar von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. In Bezug auf den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat sei gesichert, dass der Beschuldigte im